Gebundene
Ausgaben
neue Ausgaben
Bei
öffentlichen Bauten kommt oft die Frage: Was sind gebundene
Ausgaben?
In
der Verordnung über die Finanzverwaltung (zum Zürcher
Finanzhaushaltsgesetz) ist festgelegt:
§ 45 «Ausgaben für wertvermehrende bauliche Massnahmen
zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen
Bausubstanz sind gebundene Ausgaben.
Werden in einem Bauvorhaben sowohl die bauliche Substanz im Sinne
von Abs. 1 erneuert als auch eine Nutzungs-Änderung oder
erhebliche Nutzungs-Steigerung im Sinne einer Ausgabe gemäss
§ 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vorgenommen, werden beide
Teile als gebundene und neue Ausgaben betragsmässig getrennt
und nach den kreditrechtlichen Bestimmungen je ein Kredit eingeholt.»
Im
beleuchtenden Bericht in der Abstimmungsvorlage über den
Finanzhaushalt des Kantons (1979) ist zudem formuliert: «Gebunden
sind jene Ausgaben, die beim Entscheid über den Grunderlass
(z. B. ein Gesetz) grundsätzlich voraussehbar waren
und daher ausdrücklich oder stillschweigend vom Volk an die
Behörden delegiert wurden.»
Über
gebundene Ausgaben entscheidet die Regierung. Neue Ausgaben sind,
entsprechend den Kreditlimiten, vom Parlament zu bewilligen.
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Diese
gesetzlichen Grundlagen legen demzufolge fest:
- Über
bauliche Massnahmen wie Sanierungen, Renovationen usw. zur Werterhaltung
wie auch zu zeitgemässer Ausstattung, bei gleicher Nutzung,
entscheidet die Regierung ohne Parlament.
- Die
Regierung ist für die Werterhaltung von Immobilien verantwortlich.
- Bei
Nutzungs-Änderung oder erheblicher Nutzungs-Steigerung
sind gebundene und neue Ausgaben betragsmässig zu trennen.
Das Parlament entscheidet, entsprechend den Kreditlimiten, nur
über die neuen Ausgaben.
- Auch
bei Neubauten können gebundene Ausgaben festgestellt werden,
die beim Entscheid über den Grunderlass grundsätzlich
voraussehbar waren.
Dieses
Thema hat die Planer des PJZ Polizei- und Justizzentrum Zürich
(NZZ, TA, 2. März 2002) intensiv beschäftigt. Es hat
zur Ausscheidung von gebundenen Ausgaben in 2-stelliger Millionenhöhe
geführt.
Auch
bei kleineren und mittleren Bauaufgaben von öffentlichen
Bauten sind gebundene und neue Ausgaben zu beachten und entsprechend
zu unterscheiden.
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